Zum Inhalt springen

Das Energiegesetz an der Landsgemeinde Glarus

Das Muster-Energiegesetz der kantonalen Energiedirektorenkonferenz (MuKEN) ist eine Vorgabe, welche alle Kantone möglichst vollständig übernehmen sollten. Bezüglich Elektroheizungen schlagen die kantonalen Energiedirektoren folgende Formulierung vor:

Art. 1.12 Ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen (G)

1 Die Neuinstallation ortsfester elektrischer Widerstandsheizungen zur Gebäudebeheizung ist grundsätzlich nicht zulässig.

2 Der Ersatz von ortsfesten elektrischen Widerstandsheizungen mit Wasserverteilsystem durch eine ortsfeste elektrische Widerstandsheizung ist nicht zulässig.

3 Eine ortsfeste elektrische Widerstandsheizung darf nicht als Zusatzheizung eingesetzt werden.

4 Notheizungen sind in begrenztem Umfang zulässig. 

 

Der Kanton Glarus (Regierungsrat und Landrat) will anstatt einem Verbot nur eine Bewilligungspflicht für neue ortsfeste Elektroheizungen einführen. Er fügt sich damit weitgehend den Forderungen der Stromlobby. Die Bedingungen zum Erhalt einer Bewilligung stellen keine grosse Hürde dar, sondern sie sind eher locker erfüllbar.

Formulierungsvorschlag von Regierung und Landrat (als Antrag an die Landsgemeinde):

1 Die Neuinstallation oder der Ersatz ortsfester elektrischer Widerstandsheizungen ab 2,5 kW pro Bezüger zur Gebäudeheizung, falls der spezifische Heizleistungsbedarf mehr als 28 Watt/m2 Energiebezugsfläche beträgt, sind nur mit einer Ausnahmebewilligung zulässig.

2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn keine Anschlussmöglichkeit an Gas oder Fernwärme besteht, der Einsatz erneuerbarer Energie nicht möglich oder unverhältnismässig ist, der Wärmeschutz des Gebäudes dem Stand der Technik entspricht und das Elektrizitätswerk die erforderliche Energie liefern kann.

3 Das Elektrizitätswerk kann Vorgaben über die zeitliche Einschränkung der Energielieferung festlegen.

4 Eine elektrische Zusatzheizung zur Hauptheizung bis 25 % des Wärmebedarfes ist bei einem Ersatz zulässig.

5 Notheizungen bei handbeschickten Holzheizungen und bei Wärmepumpen sind bis zu einer Leistung von 50% des Leistungsbedarfes zulässig. 

Schon heute hat der Kanton Glarus im schweizerischen Vergleich überdurchschnittlich viele elektrisch beheizte Wohnungen und Gebäude. Die Abschwächung des Verbotes macht deshalb keinen Sinn und verursacht erst noch unnötigen Verwaltungsaufwand für die Prüfung von Gesuchen. Die Energiedirektorenkonferenz hatte die Vorgabe einstimmig, d.h. auch ohne Gegenstimme aus dem Kanton Glarus, angenommen. Weshalb will der Kanton Glarus nun einknicken und Stromfresser weiterhin erlauben?

Zum Vergleich: Im Kanton Tessin sind 24% der Wohnungen elektrisch beheizt. Dies ist schweizweit mit Abstand der grösste Anteil. Dennoch hat der Kanton Tessin ein faktisches Verbot von Neuinstallationen beschlossen. 

Unser Änderungsantrag an der Landsgemeinde 09